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Regierungs-Blat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 25. Dezember 1870.
Ministerial-Bekanntmachung.
In Gemäßheit der Schlußbestimmung des unterm 3. Juni d. J. von dem
Kanzler des Norddeutschen Bundes in Nr. 24 des Bundes-Gesetzblattes bekannt
gemachten Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde,
welches nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 1. Jannar 1871 an auf
allen im Norddeutschen Bunde gelegenen Eisenbahnen in Kraft tritt, wird das ge-
dachte Bahnpolizei -Reglement nachstehend, auf Grund höchster Genehmigung, mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
1) daß die im Abschnitt VI. des Bahnpolizei-Reglements für die Thüringische
Eisenbahn vom 15. August 1863 sowie die im Abschnitt VI. des Bahn-
polizei-Reglements für die Werrabahn vom 30. August 1858 rücksichtlich
der Aufsicht über die Bahnpolizei enthaltenen Vorschriften gemäß der auf
Grund des §. 79 des Bundes-Reglements unter den betheiligten Regierungen
getroffenen Uebereinkommens auch fernerhin fortbestehen,
2) daß aber im Uebrigen die angezogenen Reglements für die Thüringische und
für die Werra-Eisenbahn nebst allen dazu erlassenen Nachträgen und Spezial-
Verordnungen vom 1. Januar 1871 an aufgehoben sind.
Weimar am 14. Dezember 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
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