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Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Marlirzeichen anzu-
bringen, welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge
vorgeschoben werden können, ohne den Durchgang derselben auf dem andern zu
hindern.
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit
der Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges
bezeichnen, wo Fuhrwerle, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die
Barridren geschlossen sind.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
8. 7.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 25) ohne
Gefahr stattfinden können.
8. 8.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Re-
vision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmo-
sphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das
Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der
Lokomotive bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-
Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein
kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit
der Belastung der Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Federwagen und
Manometer an den Lokomotiven zu prüfen.
S. 9.
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen.
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen.
Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens
10,000 Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurück-
gelegt hat, niemals später jedoch als nach 3 Jahren, sowie nach jeder größeren
Kesselreparatur. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der
Lokomotiven erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und
mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf