Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit 
einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären. 
übersteigt, stattfinden soll. 
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten 
Prüfung Anwendung gefunden hat. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen 
sind. Nach mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die 
Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche ungbhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur 
Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß 
außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand 
im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zu- 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei 
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande 
des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die 
Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das 
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das 
bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheits- 
ventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 
3 Millimetern möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zu- 
verlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. 
Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte Dampfspannung 
durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
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