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Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit an-
gemessen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durch-
fahrung 3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung.
Die Personen= und bedeckten Güterwagen sind mit den erforderlichen Vor-
richtungen zur Anbringung der Signallaternen zu versehen.
§. 15.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-
Reglement gestattet sind.
S. 16.
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meilen durchlaufen
haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens je
zwei Jahren, einer periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen,
Lager und Federn abgenommen werden müssen.
S. 17.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions-
registern geführt wird;
) das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder;
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
S. 18.
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thun-
lichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handbabung des Betriebes.
8. 19.
Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des
Ortes gestellt ist. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von
dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch. im Dunkeln
erkennbar sein.
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im
Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.