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8. 20.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer das in ihrer Rich-
tung rechts liegende Geleise befahren.
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleissperrungen nach vorgängiger
Verständigung der benachbarten Stationen gestattet.
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Be-
stimmung unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig.
§. 21.
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn sich nicht eine
arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges befindet. Für langsame Rückwärts-
bewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei Arbeits-
zügen findct diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20
Minnten die Meile nicht übersteigt.
Bei Zügen mit Lokomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig:
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken;
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
§. 22.
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Zige,
in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein.
8. 23.
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tenuder voran ist bei fahrplanmäßigen
Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den
Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen dann
gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minuten die
Meile beträgt.
g. 24.
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer
Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen sind und
das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur
in Stationsdistanz folgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal--Zwischen-
stationen anzulegen.
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dies
zu signalisiren.