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a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben
von Güterwagen darf niemals Veraulassung zur Verlängerung des Auf-
enthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen wer-
den kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb
der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Station wieder be-
seitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen
Fahrzeit nicht herbeiführen;
PC) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gü-
tern in keiner Weise belästigt werden.
S. 30.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit
den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Be-
schleunigung der Güterzüge eintreten.
S. 31.
Jeder Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Ab-
gangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten genau zu verzeichnen sind.
§. 32.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden und
daß letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. Bei stärleren Steigungen
als 1 zu 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und dar-
auf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden
Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Verbindung zwischen
den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife hergestellt, die einzelnen Wagen thunlichst
gleichmäßig belastet, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die
Bremsen vorschriftsmäßig vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder
Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es ge-
stattet, zu wiederholen.
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammen gezogen sein,
daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In ge-
mischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor
und unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen.
§. 33.
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens
Ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen.