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Bei der den Postwagen zu gebenden Stellung ist auf die Bedürfnisse des
Postdienstes möglichste Rücksicht zu nehmen; die Verwendung des Postwagens als
Schutzwagen ist thunlichst zu vermeiden.
§. 34.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig be-
wacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station
ordnungsmäßig gemeldet ist.
35.
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des
Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern und in
fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung
solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-
Transportwagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Die-
selben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein.
Mindestens 1/ Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß das
betreffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen ge-
räumt sein. Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle
statthaft, daß diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge ge-
sichert sind. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen
Züge signalisirt.
g.
36.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt,
werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit
besonderen Maschinen vorausgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf beson-
deren Rädern gehen, sind zulässig.
. 37.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch
ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§. 38.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in
Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die
Tenderbremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller
Aussicht stehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Bremsen 2c.
so festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können.
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