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§. 39.
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive
muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und
hinten mit mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne ver-
sehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem ein dem
Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuch-
tendes Laternensignal anzubringen.
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer
Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am
Tender.
Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (§. 35) auf freier Bahn
müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
§. 40.
Auf der Bahn missen folgende Signale gegeben werden können:
1) die Bahn ist fahrbar,
2) der Zug soll langsam fahren,
3) der Zug soll still halten,
und zwar soll im Dunkeln das Signal
ad 1. durch weißes Licht,
ad 2. durch grünes Licht,
ad 3. durch rothes Licht
gegeben werden.
S. 41.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an
den Lokomotivführer geben können.
§. 42.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1) Achtung geben,
2) Bremsen anziehen,
3) Bremsen loslassen.
g. 43.
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer
von der Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehand-
habt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und
sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benach-
richtigt werden können.