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kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den Schaffnern und Brem-
sern, soweit diesen die Beaufsichtigung des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen
obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei
allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an
der Lokomotive verbundene Zugleine resp. geeignete andere Vorrichtung angebracht
sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen min-
destens über alle Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wacht-
habenden Fahrbeamten geführt sein muß.
§. 48.
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug
von dem Orte, wo der Zug anhalt, in Kenntniß gesetzt werden.
8. 49.
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem
Weichensteller bedient sein.
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den
Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den
auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Ge-
schäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt
werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
§. 50. .
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden,
welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben
und nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und
einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten
ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit ver-
traut sein, um dieselbe erforderlichen Falls still= oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
§. 51.
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen,
welche von der Bahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Trans-
port der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Auf-