Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den Schaffnern und Brem- 
sern, soweit diesen die Beaufsichtigung des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen 
obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei 
allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an 
der Lokomotive verbundene Zugleine resp. geeignete andere Vorrichtung angebracht 
sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen min- 
destens über alle Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wacht- 
habenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
§. 48. 
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der 
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen 
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern 
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug 
von dem Orte, wo der Zug anhalt, in Kenntniß gesetzt werden. 
8. 49. 
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während 
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem 
Weichensteller bedient sein. 
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den 
Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den 
auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Ge- 
schäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt 
werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
§. 50. . 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, 
welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben 
und nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und 
einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten 
ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit ver- 
traut sein, um dieselbe erforderlichen Falls still= oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
§. 51. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, 
welche von der Bahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Trans- 
port der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Auf-
	        
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