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forderungen der mit Uniform oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere
Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten (8. 72) unweigerlich Folge zu leisten.
. 52.
Das Planum der Bahn, die dagu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben,
Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes
befindlichen Forstschutz-, Zoll- und Stener-, und Polizeibeamten und den Beamten
der Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der
Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet,
so lange die letzteren nicht durch Barridren oder Einfriedigungen verschlossen sind,
und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barridren oder soustigen
Einfriedigungen ist untersagt.
§. 53.
Mit Ausnahme des Chefs der Militair= und Polizeibehörden, die am Orte
des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei= und
der in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschutz-
und Zoll= und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die. Bahnhöfe
und die dazu gehörigen Gebäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume be-
treten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind.
Die Festungskommandanten, Fortifikations-Offiziere und Fortifikations-Beam-
ten, welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Militair= und
Polizeichefs insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die
Bahnhäfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, müssen
auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vor-
plätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den
Bahnpolizei. Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften
Anderes bestimmen.
S. 54.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
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Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist der-
jenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt.
Das Uebertreiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge darf
zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr stattfinden.