Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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8. 63. 
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind 
solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein 
Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und 
Haltestellen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf 
den Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes. 
8. 64. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der 
Bahnpolizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zu- 
rückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von 
der Mit= und Weiterreise ausgeschlossen. 
65. 
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mit- 
reisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zu- 
gelassen werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falls 
wird beim Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben. 
8. 66. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie 
die Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder 
Aussteigen, während der Zug sich * in Bewegung befindet, ist verboten. 
67. 
Wer im Eisenbahnzuge ohne gidger Fahrbillet betroffen wird, hat für die 
ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort un- 
zweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke das 
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Tha- 
lern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen 
einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer 
meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn 
er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, 
einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer die sofortige Zahlung 
verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die gerichtliche Einziehung der er— 
wähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten. 
8. 68. 
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§. 51 — 60 und 66 
enthaltenen Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzu- 
setzenden Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestim- 
mungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
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