Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

150 
§. 69. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahn- 
beamten §. 72 sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher 
unbekannt ist, und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren 
Falls nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution erlegt, 
deren Höhe jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, 
wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben 
betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich 
der Schultige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Fest- 
nahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäu t an die nächste Polizeibehörde resp. an 
den Staats= oder Polizei-Anwalt abzuliefern. 
g. 70. 
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die fest- 
genommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen 
Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Besti mungsort abliefern zu 
lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen 
und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vor- 
läufig die Stelle der aufzunehmenden Kontraventions-Verhandlung vertritt, welche 
in der Regel an demselben Tage, an dem die Kontravention konstatirt wurde, spä- 
testens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den 
kompetenten Staats= oder Polizei-Anwalt eingesendet werden muß. 
§. 71. 
Ein Abdruck der §§. 51—71 dieses Reglements muß in jedem Passagier- 
zimmer ausgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugäng- 
liches Beschwerdebuch ausgelegt sein. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
§. 72. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen und verflichtet folgende 
Eisenbahnbeamte: 
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur, 
2) der Ober-Betriebs-Inspektor, 
3) die Betriebs-Inspektoren und die Betriebs-Kontroleure, 
4) die Eisenbahn-Baumeister, beziehungsweise Abtheilungs-Baumeister und 
Ingenieure,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.