Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

161 
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6) die Bahn= und Hülfsbahnwirter, 
7) der Babnkontroleur, 
8) die Stationsvorsteher, beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren, 
9) die Stations-Aufseher, 
10) die Stations-Assistenten, 
11) die Weichensteller, 
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 
13) die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorge- 
schriebene Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer 
Legitimation versehen sein. 
S. 73. 
Allen im §. 72 genaunten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung 
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisen- 
bahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß 
schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
T74. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die 
sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
§. 75. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen 
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
§. 76. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, 
anständiges und soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zu- 
läßt, möglichst rücksichtvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes 
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streug zu rügen und nöthigenfalls 
durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes 
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen ent- 
fernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personal- 
akten anzulegen und fortzuführen. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.