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5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter,
6) die Bahn= und Hülfsbahnwirter,
7) der Babnkontroleur,
8) die Stationsvorsteher, beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren,
9) die Stations-Aufseher,
10) die Stations-Assistenten,
11) die Weichensteller,
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner,
13) die Portiers und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorge-
schriebene Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer
Legitimation versehen sein.
S. 73.
Allen im §. 72 genaunten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisen-
bahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß
schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
T74.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die
sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
§. 75.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
§. 76.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes,
anständiges und soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zu-
läßt, möglichst rücksichtvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streug zu rügen und nöthigenfalls
durch Ordnungsstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen ent-
fernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personal-
akten anzulegen und fortzuführen. «