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8. 12.
Straflosigkeit in Nothfällen.
Die Entnehmung oder Beschädigung von Holz, welche zur Abhülfe in augen-
blicklichen Nothfällen geschehen ist (z. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen,
zerbrochen ist rc.), ist straflos, wenn der Thäter dem Eigenthümer oder dessen Stell-
vertreter oder auch dem Gemeindevorstande des nächsten inländischen Orts bei erster
Gelegenheit, längstens aber binnen drei Tagen, unter Darbietung baarer Vergütung
des Schadens, Anzeige davon gemacht hat.
Die Unterlassung dieser Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern
bestraft.
§. 13.
Begünstigung und Hehlerei.
Die Begünstigung und Hehlerei in Bezug auf einen Holz= (Forst-) Diebstahl
unterliegt der Bestrafung nach Maaßgabe der §§. 257 und 259 des Strafgesetz-
buchs. Die Strafe darf jedoch in keinem Falle der Art oder dem Maaße nach
eine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
S. 14.
Diebstahl an anderen Bodenerzeugnissen.
Die Strafbarkeit des Diebstahls an anderen, als den in §. 9 dieses Gesetzes
begriffenen Erzeugnissen des Bodens ist nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs
zu beurtheilen.
S. 15.
Unbefugtes Weiden.
Wer vorsätzlich Vieh auf Grundstücken hütet oder weiden läßt, die mit dem
Vieh zu behüten er kein Recht hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihm zu beauf-
sichtigen ist, auf Grundstücke geht, die mit dem Vieh zu behüten er kein Recht hat,
ist mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern zu belegen.
8. 16.
Unerlaubte Nachlese.
Wer unbefugter Weise oder mit Ueberschreitung der verordnungsmäßigen oder
sonst festgesetzten Grenzen einer bestehenden Befugniß in Gärten, Obstanlagen,
Weinbergen oder auf Feldern oder Wiesen eine Nachlese hält, ist mit Geldstrafe
bis zu zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen.