Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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fatirten  Bezüge  gleichfalls  spätestens  bis  zum  15.  Januar  1871  gehörig  abzumelden.

Weimar  am  23.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thonu.

II.  Die  in  der  nachfolgenden  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen
Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  vom  14.  r.
M.  enthaltene  Vorschrift  zur  Bereitung  trockener  narkotischer  Extrakte,  wird  zur
Nachachtung  auch  von  Seiten  der  Apotheker  des  Großherzogthums  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Aus  einem  Bericht  der  technischen  Kommission  für  pharmaceutische  Angelegenheiten
  hierselbst  habe  ich  ersehen,  daß  sich  vielseitig  der  Wunsch  nach  einer  Aenderung
  der  die  Bereitung  der  trockenen  narkotischen  Extrakte  betreffenden  Vorschrift
der  Landes-Pharmacopöe  deshalb  bemerklich  gemacht  hat,  weil  diese  Extrakte  wegen
der  Unlöslichkeit  des  denselben  zugemengten  Süßholzpulvers  in  Wasser  nur  zu
Pulvern  und  Pillen,  nicht  aber  zu  flüssigen  Mixturen  zweckmäßig  verwendet  werden
können.

Da  nun  in  Folge  angestellter  Versuche  in  dem  reinen  Dextrin  eine
indifferent  wirkende,  nicht  hygroskopische,  geschmacklose  und  in  Wasser  völlig  lösliche
Substanz  ermittelt  worden  ist,  welche  sich  als  Ersatz  für  das  Süßholzpulver  zur
Verbindung  mit  den  narkotischen  Extrakten  sowohl  in  getrocknetem  Zustande  als  auch
in  Auflösungen  besonders  geeignet  gezeigt  hat,  so  bestimme  ich  auf  den  Antrag  der
vorgedachten  Kommission,  daß  die  trockenen  narkotischen  Extrakte  künftig  nicht  mehr
mit  Süßholzpulver  gemengt,  sondern  mit  Zusatz  von  reinem  Dextrin,  im  Uebrigen
aber  auf  die  in  der  Landes-Pharmacopöe  vorgeschriebene  Weise  bereitet  werden
sollen.

Für  die  betreffende  Vorschrift  der  Pharmacopöa  Borussica  Ed.  VII.  tritt
hiernach  folgende  Aenderung  ein: