Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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b)  von  Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes,  welche  ohne  Wohnsitz  in
einem  Bundesstaate  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Bundes  nehmen,  und
c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohrnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;

6)  Gehalt  aus  den  Kassen  ausländischer,  d.  h.  dem  Großherzogthume
nicht  angehöriger  Gemeinden,  Stiftungen  oder  öffentlicher  Anstalten:


a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,  dafern  sie  nicht
außerhalb  des  Bundesgebietes  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen,  und
b)  von  den  unter  4,  b  gedachten  Fremden;

7)  Wartegeld  und  Pension  aus  den  Kassen  ausländischer  Gemeinden,
  Stiftungen  und  öffentlicher  Anstalten
von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen;

8)  Zinsen  und  Dividenden  von  Aktiv-Kapitalien  bezüglich  Aktien,
ingleichen  Leibrenten:

a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,  mit  Einschluß  der
juristischen  Personen,  Vereine,  Kommandit=  und  Aktien-Gesellschaften
welche  ihren  Sitz  im  Großherzogthume  haben;  ingleichen
von  denjenigen  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,  welche,  ohne
Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate,  ihren  Aufenthalt  außerhalb  des
Bundes  nehmen,  so  lange  dieselben  nicht  zugleich  die  Staatsangehörigkeit
des  fremden  Staates  besitzen,  in  welchem  sie  ihren  Aufenthalt  genommen
haben,  mit  Ausnahme  der  solchen  Falls  hier  nicht  steuerpflichtigen  Zinsen
und  Dividenden  von  denjenigen  Aktiv-Kapitalien,  welche  und  so  lange
dieselben  in  Folge  eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  außerhalb
  des  Bundesgebietes  an  Behörden,  oder  Privatpersonen  als
Kautionen  eingezahlt,  oder  hinterlegt  worden  sind;
von  Fremden  insoweit,  als  solche  Aktiv-Kapitalien  von  ihnen  in  Folge
eines  Dienst=  oder  Geschäfts-Verhältnisses  im  Großherzogthume
an  Behörden  oder  Privatpersonen  als  Kautionen  eingezahlt  oder
hinterlegt  worden  sind;

9)  Erbzinsen  und  andere  grundherrliche  Gefälle,  welche  auf  Grundbesitz
  im  Großherzogthume  dinglich  ruhen:

a)  von  den  unter  3  bezeichneten  Bundesangehörigen,  mit  Einschluß  der
juristischen  Personen,  Vereine,  Kommandit=  und  Aktien-Gesellschaften,
welche  ihren  Sitz  im  Großherzogthume  haben,  und

b)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohrnsitzes  oder  Aufenthaltsortes.

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