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Pag. 58 ibid. lin. 6. ist statt Radice Glycyrrhicae pulverata zu
setzen: Dextrino puro, und
„ „ „ „ 10. ist statt Radicis Glypyrrhicae zu setzen: Dex-
trini puri.
Die auf diese Weise bereiteten trockenen narkotischen Extrakte, deren Stand-
gefäße in den Apotheken wie bisher die Signatur: sumatur duplum führen
müssen, dürfen demnach auch in Auflösungen verwendet und in Anrechnung gebracht
werden.
Diese Bestimmung hat mit dem 1. Januar k. J. in Kraft zu treten.
Berlin, den 14. November 1870.
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Lehnert.
III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 21. Dezember v. J., die Veränderungen der Arznei-Taxe be-
treffend (Reg.-Blatt Seite 487), wird hierdurch Folgendes verordnet:
1.
Die erwähnte Bekanntmachung, durch welche die Veränderungen der Königlich
Preußischen Arznei-Taxe für 1870, sowie das von den Apothekern Schacht und
Laux im nämlichen Jahr herausgegebene, einen Anhang zur amtlichen Ausgabe der
Königlich Preußischen Arznei-Taxe bildende Preisverzeichniß der in der letzteren
nicht enthaltenen Arzneimittel für das Großherzogthum in Gültigkeit getreten sind,
ist mit Ablauf dieses Jahres aufgehoben und tritt von da ab außer Wirksamkeit.
An deren Stelle wird
a) die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich Preußische
Arznei-Taxe für 1871, jedoch ohne die derselben vorgedruckten allgemeinen
Bestimmungen, sowie
b) binsichtlich der Preise für die in der Taxe nicht aufgeführten Arzneimittel
das ebenfalls im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin unter dem Titel:
„Preise von Arzneimitteln, welche in der siebenten Ausgabe der Preußischen
Landes-Pharmakopöe nicht enthalten sind, zusammengestellt mit den Arznei-
mittelpreisen der Königlich Preußischen Arznei-Taxe und für das Jahr
1871 nach den Prinzipien derselben berechnet von Dr. J. E. Schacht
und F. W. Laux. Berlin 1871“
erschienene, einen Anhang zu der amtlichen Ausgabe der Preußischen Arznei-
Taxe für 1871 bildende Preisverzeichniß