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2) von Kosten der Einzelgerichte bei diesen (dem betreffenden Justiz-Amt,
Stadtgericht 2c.),
3) von Kosten der Kreisgerichte bei den Sportel-Verwaltungen dieser
anzubringen, bezüglich zu überreichen sind.
Es gilt dieses auch von denjenigen Gesuchen dieser Art, welche von dem Ge-
meindevorstand nach Artikel 112 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar
1854 (Reg.-Blatt v. J. 1854 S. 87) ausgenommen werden.
Alle Gesuche um Erlaß oder Stundung von Steuern, Brandkasse-Beiträgen
oder Kosten, welche fernerhin unmittelbar hierher gerichtet werden sollten, wer-
den ohne Weiteres an die Gesuchsteller portopflichtig zurückgesendet werden.
Weimar am 4. Februar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Zur Unterstützung der Militär= Behörden bei der Kontrole der Mannschaften
des Beurlaubtenstandes macht es sich nothwendig, daß von Seiten der betheiligten
Civil-Behörden das aus Nachstehendem ersichtliche Verfahren eingehalten wird:
1) Wenn im reserve= oder landwehrpflichtigen Alter stehende Individuen an
einem Ort sich niederlassen, oder wenn sie daselbst ihren bleibenden Aufent-
halt nehmen, hat die betheiligte Polizei-Behörde sich von dem Betreffenden
seine Militär-Papiere vorlegen zu lassen und, wenn er zum Beurlaubten-
stand gehört, sich zu überzeugen, daß er die Aufenthalts-Veränderung so-
wohl bei dem Bezirks-Feldwebel des verlassenen, als auch bei dem des
neuen Bezirks gemeldet hat. Ergibt sich hierbei, daß Individuen, welche
dem Beurlaubtenstand angehören, diese Meldungen nicht gemacht haben, so
haben die betroffenen Polizei-Behörden bei dem kompetenten Großherzog=
lichen Bezirks-Direktor und bei dem betroffenen Königlichen Bezirks-Kom-
mando darüber sofort Anzeige zu machen.
2) Keinem Reservisten oder Landwehrmann darf ein Heimathsschein, eine Paß-
karte oder ein Paß zu einer Reise auf länger als 14 Tage ertheilt wer-
den, wenn derselbe sich nicht über die geschehene Meldung bei dem Landwehr-
Bezirks-Feldwebel ausweist. Den Jägern der Klasse A dürfen Pässe zu
Reisen auf längere Zeit als 14 Tage nur unter Zustimmung des betrof-
fenen Jäger-Bataillons ertheilt werden.
Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes den Auswanderungs-Konsens
erhalten, so ist hiervon das betreffende Landwehr-Bezirks-Kommando in
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