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Kenntniß zu setzen. Ebenso ist dem Letztern Mittheilung zu machen, wenn
dergleichen Mannschaften, welche ausgewandert waren, vor vollendetem 31. Le-
bensjahr wieder in den Unterthanenverband aufgenommen werden.
Außer bei den ad 1 und 2 gedachten Veranlassungen sind die betreffenden
Civil-Behörden verpflichtet, sich in folgenden Fällen von allen im militär-
pflichtigen Alter stehenden Personen deren Militär-Papiere zur Kontrole
vorlegen zu lassen:
a) bei Verheirathungen resp. Begründung eines eigenen Hausstandes,
b) bei Nachsuchung von Konzession zur Betreibung eines Gewerbes, so-
weit eine solche erforderlich ist,
JP) bei Anstellungen oder diätarischen Beschäftigungen im Staats= oder
Kommunal-Dienst.
Wenn in allen diesen Fällen die Betroffenen nicht im Stande sind, ihre
Militär-Verhältnisse auszuweisen, so sind die betheiligten Civil-Behörden
verpflichtet, die nöthigen Ermittelungen anzustellen und das zur regelrechten
Aufnahme in die Kontrole Erforderliche zu veranlassen.
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Mannschaften
des Beurlauktenstandes, sowie von deren Ausfall sind die betroffenen Groß-
herzoglichen Gerichtsbehörden verpflichtet, den betroffenen Landwehr-Bezirks-
Kommandos Mittheilung zu machen. Der Zusendung einer Abschrift des
Urtheils bedarf es nicht wenn dieselbe jedoch verlangt wird, hat die be-
troffene Großherzogliche Gerichtsbehörde eine solche anfertigen zu lassen, zu
beglaubigen und der requirirenden Militär-Behörde mitzutheilen.
Es wird dieses zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 9. Februar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
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Departement des Innern. Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff. hr. K. Brüger.
Nach §. 19 des Gesetzes vom 8. Novemker 1867, betreffend die Organi-
sation der Bundes-Konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundes-
Konsuln (Bundes-Gesetzblatt Seite 141), können die Letzteren innerhalb ihres Amts-
bezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines
Bundesstaats Zustellungen jeder Art bewirken. Die allgemeine Dienst-Instruktion
für die Bundes-Konsuln bestimmt hierzu, daß die Konsuln der ersuchenden Behörde