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8. 7.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht
die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes zur Sicherung gegen
Feuersbrünste vom 29. April 1829 Anwendung finden, mit einer Geldbuße bis
zu zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft.
Die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachungen vom 28. Januar, 3. Juni
und 24. November 1863 bleiben, soweit sie sich auf den Transport des Petro-
leums beziehen und mit vorstehenden Bestimmungen nicht in Widerspruch stehen,
auch fernerhin in Kraft.
Die Polizei-Behörden sind hiermit angewiesen, die Befolgung gegenwärtiger
Verordnung in geeigneter Weise gehörig zu überwachen.
Weimar am 21. Februar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
dem Herrn Albert Werkmeister auf Westend bei Charlottenburg auf dießfall-
siges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einen Universal-Flüssigkeitsmesser nach
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschrei-
bung und Zeichnung unter allen Voraussetzungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13
bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Uebrigens ist dieses Patent als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende
Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfindung im Großherzogthum nicht
binnen Jahresfrist anher nachgewiesen wird.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. Februar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.