Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach Vortrag im Großher= 
zoglichen Gesammt-Ministerium dem Herrn Melchior Nolden in Fraukfurt a./M. 
ein Erfindungs-Patent auf „einen Apparat, welcher den dreifachen Zweck hat, mehl- 
und körnerartige Stoffe zu trocknen und zu dörren, flüssige Substanzen zu erhitzen, 
zu kühlen und zu mischen, sowie gasartige zu kondensiren“, nach Maßgabe der bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnung 
unter allen Bedingungen und mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung 
vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 bis 16) enthalten sind, auf 
die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechuet, für den Umfang des Groß- 
herzogthums zu ertheilen geruhet. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum in 
bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. April 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
den Herren Paucksch & Freund, Maschinenbau-Gesellschaft in Landsberg a./W., 
ein Erfindungs-Patent auf einen „verbesserten Rührenkessel“ nach Maßgabe der bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 
bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute 
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthum in 
bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. April 1870. 
Großberzoglich Sächsisches Staats= Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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