Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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gestellt ist, oder doch ganz in der Nähe dieses Orts wohnen, und die Personen, 
um deren Vernehmung es sich handelt, Deutsche, resp. geneigt sind, sich zu dem 
gedachten Behuf vor dem Bundes-Konsul zu gestellen. 
Die Justiz-Behörden werden veranlaßt, sich vor Stellung derartiger Anträge 
über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen zu vergewissern. 
Weimar am 12. Mai 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
von Watzdorf. 
Der städtischen Marien-Stiftung in Weimar — Verfpflegungs= und 
Versorgungs-Anstalt für arme alte, arbeitsunfähige, verlassene Männer — sind 
von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog, die Rechte einer milden Stiftung 
gnädigst verliehen worden. 
Es gelangt Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 11. Mai 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial--Bekanntmachung vom 15. Juli 1858 
(Reg.-Blatt von diesem Jahre S. 179) werden hierdurch die nachstehenden höchsten 
Orts genehmigten Abänderungen der Statuten der Sparkasse zu Jena vom 30. 
Januar 1856 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
.6. 
(früher 8. 5 vergl. Reg.Blatt 1858 (S. 210.) 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, mit 
Drei und einem Drittheil vom Hundert jährlich, Einlagen von 200 Thalern an 
einschließlich der Beträge, welche durch Zuschreibung der statutenmäßigen Zinsen ent- 
stehen, wenn sie mindestens ein volles Jahr belegt waren, mit Vier vom Hundert 
jährlich, endlich in dem Fall, wenn die Zurückzahlungen durch Einlagen und die bei 
Bank-Instituten angelegten Gelder nicht gedeckt werden, auch höher; jedoch hat der 
Ausschuß in solch einem Fall zu dem alsdann zu gewährenden Zinsfuß die Ge- 
nehmigung einer außerordentlichen General-Versammlung einzuholen. 
2c. 2c. c. 
§. 7. 
(früher §. 6. 
„2. „20. ꝛc.
	        
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