Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetz erforderlichen Wahl-Kommissare 
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar am 16. Juni 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Unter Bezugnahme auf §. 16 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über 
den Spielkarten-Stempel vom 3. November 1865 (Seite 537 des Reg.-Bl.) 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Großherzoglichen Stener- 
Rezeptur zu Luisenhall die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über 
gestempelte Spielkarten ertheilt worden ist. 
Weimar am 17. Mai 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel über die Auslegung der Eisenacher 
Konvention vom 11. Juli 1853, die Verpflegung erkrankter Angehöriger der Kon- 
ventions-Staaten betreffend, wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium zu dem- 
gemäßer Beachtung Seitens der betheiligten diesseitigen Behörden hierdurch verfügt, 
daß die Bestimmungen der gedachten Konvention nicht bloß auf die körperlich Kranken, 
sondern auch auf die geistigkranken Personen Anwendung zu finden haben. 
Weimar am 2. Juni 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben dem Weimarischen Bauverein 
auf Grund der eingereichten Statuten die Rechte einer juristischen Person zu ver- 
leihen gnädigst geruht. 
Es wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar am 8. Juni 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
In Gemäßheit eines von dem Bundesrath des Zollvereins gefaßten Beschlusses 
wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß, unter Abänderung des nach 
Ziffer I. 1. der Bekanntmachung vom 12. Januar d. J. (Seite 4 des Reg.= 
11“
	        
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