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gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben,
rekommandirte Sendungen,
Postanweisungen im Einzelnen bis zum Werth bezie-
Sendungen mit Werths-Deklaration] hungsweise Postvorschuß-Betrag von
Postvorschuß-Sendungen 50 Thalern oder 87½ Gulden.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Land-Brief-
trägern nicht ob.
Im F. 34, betreffend die Aushändigung der Sendungen 2c.,
erhält der Absatz II folgende Fassung:
II. Rekommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth deklarirt
ist, sowie die zu den Packeten mit deklarirtem Werth gehörigen Begleitbriefe, fer-
ner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Ab-
bolung von der Post erfolgt (§. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post-
anstalt das über die Sendung sprechende, mit dem Namen des Adressaten unter-
schriebene Formular zum Ablieferungsschein beziehungsweise die unterschriebene Post-
anweisung überbringt und aushändigt.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Bekanntmachung.
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 19. Mai 1864 (Reg.-Blatt
v. J. 1864, Seite 78) wird hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden
und des Publikums gebracht, daß von jetzt an in Behinderungsfällen das mit der
Führung des Gegenluchs über die Kasse der General= Kommission betrauten Rech-
nungs-Revisors Eduard Pfefferkorn das Gegenbuch von dem Hülfs= Revisor Erd-
mann Werker geführt werden wird.
Dabei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß jede Quittung über
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift
des Gegenbuchführers oder dessen Stellvertreters mit Angabe des Blattes, auf wel-
chem die Zahlung im Gegenkuch eingetragen ist, enthält.
Weimar am 8. Juli 1870.
Großherzoglich Sächssche # General-Ablösungs-Kommission.
irus.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.