Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Verpflichtungen der Separations-Genossen zu Herstellung von 
Kommunikations-Wegen. 
8. 1. 
In Fluren, für welche die Zusammenlegung der Grundstücke beschlossen ist, 
gehören zu den auf Kosten der Separations-Genossen auszuführenden gemeinschaft- 
lichen Anlagen auch die in Folge der Zusammenlegung in der Flur herzu- 
stellenden öffentlichen Verbindungswege, mit Einschluß der zu denselben erforder- 
lichen Brücken und Stege, insoweit, als 
a) Verbindungswege verbreit ert, 
b) eine veränderte Richtung erhalten, oder 
c) ganz neue Verbindungswege angelegt werden sollen. 
S. 2. 
Die Leistungen der Separations-Genossen haben zu bestehen: 
1) im Falle des §. 1a.# in der unentgeltlichen Abtretung des zur Verbrei- 
terung des Wegs (§. 4—6) erforderlichen Areals, sowie in den damit 
verbundenen Erd-Planie= und Gräben-Arbeiten; 
im Falle des §. 1b. in der unentgeltlichen Abtretung des nach der be- 
hördlichen Feststellung (8. 4—6) erforderlichen Areals, in Herstellung 
der Planie= und Gräben-Arbeiten und der nöthigen Ueberbrückungen, so- 
wie, wenn der verlassene Weg mit fester Fahrbahn oder chausseeähnlich 
hergestellt ist, in Herstellung des neuen Wegs in gleich solider Weise 
nach Anordnung des Bezirks-Direktors; 
3) im Falle des §. 1c. neben Gewährung des Areal-Bedarfs in vollstän- 
digem Ausbau des neuen Wegs nebst etwaigen Brücken nach den behördlich 
getroffenen Bestimmungen (s. 4—6). 
2 
Projsektirung des Wegenetzes. 
§. 3. 
Um den Vorschriften im §. 20 des Zusammenlegungsgesetzes vom 5. Mai 
1869 gehörig entsprechen zu können, haben die Spezial = Kommissare bei der Ent- 
werfung des Zusammenlegungs-Plans insbesondere auch die Feststellung der Kom- 
munikations-Wege nach Richtung, Lage und Breite sorgfältig vorzubereiten. Da 
hierbei, sowie bei der Entschließung über etwa an den Kommunikations-Wegen an- 
zulegende Fluth= und Entwässerungs-Gräben, der Gemeindevorstand und der Groß-
	        
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