62
Verpflichtungen der Separations-Genossen zu Herstellung von
Kommunikations-Wegen.
8. 1.
In Fluren, für welche die Zusammenlegung der Grundstücke beschlossen ist,
gehören zu den auf Kosten der Separations-Genossen auszuführenden gemeinschaft-
lichen Anlagen auch die in Folge der Zusammenlegung in der Flur herzu-
stellenden öffentlichen Verbindungswege, mit Einschluß der zu denselben erforder-
lichen Brücken und Stege, insoweit, als
a) Verbindungswege verbreit ert,
b) eine veränderte Richtung erhalten, oder
c) ganz neue Verbindungswege angelegt werden sollen.
S. 2.
Die Leistungen der Separations-Genossen haben zu bestehen:
1) im Falle des §. 1a.# in der unentgeltlichen Abtretung des zur Verbrei-
terung des Wegs (§. 4—6) erforderlichen Areals, sowie in den damit
verbundenen Erd-Planie= und Gräben-Arbeiten;
im Falle des §. 1b. in der unentgeltlichen Abtretung des nach der be-
hördlichen Feststellung (8. 4—6) erforderlichen Areals, in Herstellung
der Planie= und Gräben-Arbeiten und der nöthigen Ueberbrückungen, so-
wie, wenn der verlassene Weg mit fester Fahrbahn oder chausseeähnlich
hergestellt ist, in Herstellung des neuen Wegs in gleich solider Weise
nach Anordnung des Bezirks-Direktors;
3) im Falle des §. 1c. neben Gewährung des Areal-Bedarfs in vollstän-
digem Ausbau des neuen Wegs nebst etwaigen Brücken nach den behördlich
getroffenen Bestimmungen (s. 4—6).
2
Projsektirung des Wegenetzes.
§. 3.
Um den Vorschriften im §. 20 des Zusammenlegungsgesetzes vom 5. Mai
1869 gehörig entsprechen zu können, haben die Spezial = Kommissare bei der Ent-
werfung des Zusammenlegungs-Plans insbesondere auch die Feststellung der Kom-
munikations-Wege nach Richtung, Lage und Breite sorgfältig vorzubereiten. Da
hierbei, sowie bei der Entschließung über etwa an den Kommunikations-Wegen an-
zulegende Fluth= und Entwässerungs-Gräben, der Gemeindevorstand und der Groß-