Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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herzogliche Bezirks-Direktor wesentlich mit zu wirken haben, so haben die Spezial- 
Kommissare schon bei Aufstellung des Wegenetzes in thunlichstem Einverständniß 
mit der Gemeinde und mit dem Bezirks-Direktor zu verfahren. In jedem Fall 
sind sie verpflichtet, mit ihrem Antrag an den Bezirks-Direktor auf Prüfung des 
entworfenen Netzes der Kommunikations-Wege für die zusammenzulegende Flur 
zugleich die Vorlegung einer für die Akten des Bezirks-Direktors bestimmten ein- 
fachen Baus-Kopie der Uebersichts-Karte, bezüglich einer auf den Maaßstab von 
1: 4000 reduzirten Kopie der eigentlichen Flur-Karte, zu verbinden. Diese Ko- 
pien müssen die öffentlichen Kommunikations-Wege und die fließenden Gewässer in 
ihrer bisherigen alten und ihrer beabsichtigten neuen Lage nachweisen, auch sind 
den eingezeichneten Wegen und den dazu bestimmten Gräben genau die beabsichtig- 
ten Breitenverhältnisse beizuschreiben und sind diese Anlagen außerdem mit den 
auch im weitern Verfahren auf den Karten beizubehaltenden provisorischen Num- 
mern zu versehen. 
Die durch Anfertigung dieser Baus-Kopien erwachsenden Kosten find unter 
den allgemeinen Regulirungs-Kosten zu verrechnen. 
Feststellung des Wegenetzes. 
8. 4. 
Die definitive Bestimmung über Richtung, Lage und Breite der Kommunika- 
tions-Wege hat, mit Zuziehung der Gemeindevertretung des Orts, in dessen Flur 
die Zusammenlegung stattfindet, und soweit nöthig mit Zuziehung der Gemeinde- 
vertretung der Nachbarorte, durch die Ablösungsbehörden im Einverständniß 
mit dem Bezirks-Direktor, im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen diesen 
Behörden aber durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, zu geschehen. 
Bestimmung der Wegegattung. 
§. 5. 
Als Bauvorschriften für die Herstellung der Kommunikations-Wege sind die 
Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 9. März 1868 maßgebend. Es 
ist daher durch Vereinbarung mit der Gemeindevertretung, eventuell aber durch 
Entscheidung des Bezirks-Direktors sofort festzustellen, welche der in Betracht kom- 
menden Wege als Straßen I. oder II. oder III. Klasse anerkannt und hergestellt 
werden sollen. 
Hierbei gilt als feststehender Grundsatz, daß zwangsweise keine Gemeinde 
und kein anderer Baupflichtiger zur Herstellung einer Straße I. Klasse anders als
	        
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