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herzogliche Bezirks-Direktor wesentlich mit zu wirken haben, so haben die Spezial-
Kommissare schon bei Aufstellung des Wegenetzes in thunlichstem Einverständniß
mit der Gemeinde und mit dem Bezirks-Direktor zu verfahren. In jedem Fall
sind sie verpflichtet, mit ihrem Antrag an den Bezirks-Direktor auf Prüfung des
entworfenen Netzes der Kommunikations-Wege für die zusammenzulegende Flur
zugleich die Vorlegung einer für die Akten des Bezirks-Direktors bestimmten ein-
fachen Baus-Kopie der Uebersichts-Karte, bezüglich einer auf den Maaßstab von
1: 4000 reduzirten Kopie der eigentlichen Flur-Karte, zu verbinden. Diese Ko-
pien müssen die öffentlichen Kommunikations-Wege und die fließenden Gewässer in
ihrer bisherigen alten und ihrer beabsichtigten neuen Lage nachweisen, auch sind
den eingezeichneten Wegen und den dazu bestimmten Gräben genau die beabsichtig-
ten Breitenverhältnisse beizuschreiben und sind diese Anlagen außerdem mit den
auch im weitern Verfahren auf den Karten beizubehaltenden provisorischen Num-
mern zu versehen.
Die durch Anfertigung dieser Baus-Kopien erwachsenden Kosten find unter
den allgemeinen Regulirungs-Kosten zu verrechnen.
Feststellung des Wegenetzes.
8. 4.
Die definitive Bestimmung über Richtung, Lage und Breite der Kommunika-
tions-Wege hat, mit Zuziehung der Gemeindevertretung des Orts, in dessen Flur
die Zusammenlegung stattfindet, und soweit nöthig mit Zuziehung der Gemeinde-
vertretung der Nachbarorte, durch die Ablösungsbehörden im Einverständniß
mit dem Bezirks-Direktor, im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen diesen
Behörden aber durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des
Innern, zu geschehen.
Bestimmung der Wegegattung.
§. 5.
Als Bauvorschriften für die Herstellung der Kommunikations-Wege sind die
Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 9. März 1868 maßgebend. Es
ist daher durch Vereinbarung mit der Gemeindevertretung, eventuell aber durch
Entscheidung des Bezirks-Direktors sofort festzustellen, welche der in Betracht kom-
menden Wege als Straßen I. oder II. oder III. Klasse anerkannt und hergestellt
werden sollen.
Hierbei gilt als feststehender Grundsatz, daß zwangsweise keine Gemeinde
und kein anderer Baupflichtiger zur Herstellung einer Straße I. Klasse anders als