Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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unter den Voraussetzungen des §. 8. c. der Ausführungsverordnung vom 9. März 
1868 angehalten werden kann. Der Bezirks-Direktor hat deshalb rücksichtlich der 
bei der Separation auszuweisenden Wegebreite und der einzuhaltenden Steigungs- 
verhältnisse seine Anforderungen und Bestimmungen auf das durch §. 4 bezüglich 
§. 6 der gedachten Verordnung angegebene und nur in dort zugelassener Weise zu 
modifizirende Maß zu beschränken. 
Für Brückenanlagen über fließende Gewässer ist rücksichtlich ihrer Lage und 
Durchfluß-Oeffnungen besondere Genehmigung der General-Kommission erforderlich 
(§. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1854 über den Schutz gegen fließende Ge- 
wässer, verglichen mit §. 21 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 5. Mai 1869). 
Vorlegung von Nivellements und Quer-Prosilen. 
S. 6. 
Handelt es sich nach den gemäß dem §. 5 getroffenen Vereinbarungen um 
Wegeanlagen von größerer Bedeutung oder unter schwierigen Terrain-Verhältnissen, 
so ist der Bezirks-Direktor berechtigt, vor Fassung seiner Entschließung über Richtung, 
Lage und Breite der Wege von dem Spezial-Kommissar die Vorlegung ordnungs- 
mäßig durch verpflichtete Geometer gefertigter Nivellements und Quer-Profile zu 
verlangen. Dieses Anverlangen soll jedoch auf das zulässige geringste Maß be- 
schränkt werden. 
Die Zuziehung eines Wegebau-Sachverständigen ist dem Ermessen des Bezirks- 
Direktors überlassen. 
Absteckung und Versteinung der Kommunikations-Wege. 
§. 7. 
Ist die Entscheidung über Richtung, Lage und Breite (§§. 4—6) endgültig 
erfolgt, so hat die Aufmessung, Absteckung und Versteinung der Kommunikations- 
Wege im Beisein des Gemeindevorstandes und der Deputirten der Separations-Ge- 
nossen durch den für die Flur bestellten Sach-Geometer zu geschehen. Der Sach- 
Geometer hat jedoch dem Bezirks-Direktor von dem für dieses Geschäft bestimmten 
Termin Nachricht zu geben und ihm anheim zu stellen, ob er diesem selbst oder 
durch einen Beauftragten beizuwohnen für nöthig erachtet. Ist die Absteckung be- 
züglich Versteinung eines Wegs in Frage, bei welchem der Bezirks-Direktor aus- 
nahmsweise die Absteckung nach Quer-Profilen für nöthig hält, so bleibt ihm über- 
lassen, einen Wegebau-Sachverständigen zur Kontrole der Absteckung und Verstein- 
ung abzuordnen.
	        
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