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Ausführung der Wegeanlagen nach Wahl der Bethbeiligten.
§. 8.
Ob die Ausführung der herzustellenden Wegeanlagen durch die Depu-
tirten der Separations-Genossen oder durch den Gemeindevorstand in Vertretung
der Gemeinde erfolgen und in welchem Verhältniß eine Theilung der Kosten zwi-
schen der Gemeindekasse und der Separations-Masse eintreten soll, bleibt zunächst
der Vereinbarung unter den Betheiligten überlassen.
Ausführung durch die Gemeinde.
S§. 9.
Ist auf Grund solcher Vereinbarung die Ausführung des Baues von der
Gemeinde übernommen worden, so sind dieser alsbald die abgesteckten bezüglich
versteinten Kommunikations-Wege zu überweisen und hat dieselbe für deren ord-
nungsmäßige schleunige Herstellung zu sorgen, von der Separations-Kasse aber nur
den Ersatz derjenigen Kosten zu beanspruchen, welche derselben nach der getroffenen
Uebereinkunft zur Last fallen.
Eine weitere Mitwirkung der Separations-Behörden bei dem Vizinal-Wegebau
in der Flur tritt alsdann nur noch insoweit ein, als es sich etwa um Brücken-
und Gräben-Anlagen resp. Vorfluth-Gräben, oder von Beibringung der den Sepa-
rations-Interessenten zufallenden Kosten oder von einer auf Grund des Schluß-
satzes in §. 20 des Zusammenlegungsgesetzes vom 5. Mai 1869 nachträglich
vorzunehmenden Landüberweisung handelt.
Ausführung durch die Separations-Interessent
8. 10.
Hat eine Uebereinkunft über die Bauausführung (§. 8) überhaupt nicht statt-
gefunden, oder ist die letztere von den Separations-Interessenten übernommen wor-
den, so ist es Pflicht des Spezial-Kommissars, dafür zu sorgen und darüber zu
wachen, daß die nach den Regeln der §§. 1 und 2 oder nach dem vertragsmäßigen
Uebereinkommen mit der Gemeinde für Rechnung der Separations-Kasse herzustel-
leuden Kommunikations-Wege gleich den übrigen gemeinschaftlichen Anlagen möglichst
schleunig zur Ausführung gebracht werden. Maßgebend sind für die Art der Aus-
führung diejenigen Vorschriften, welche je nach der Klasse des herzustellenden Wegs
(§. 5) in Gemäßheit der Ausführungsverordnung vom 9. März 1868 eintreten.
Die Herstellung von Straßen II. Klasse, namentlich auch schon der Planie= und
Gräben-Arbeiten für solche, muß daher unter Leitung eines im Wegebau
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