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erfahrenen Aufsehers, dessen Bestellung dem Spezial = Kommissar mit Geneh-
migung des Bezirks-Direktors überlassen bleibt, erfolgen.
Während der Ausführung der Bauarbeiten an den Kommunikations-Wegen
steht sowohl dem Bezirks-Direktor als dem Gemeindevorstand das Recht zeitweiser
Kontrole und dem Bezirks-Direktor die Befugniß zu, Anordnungen rücksichtlich der
Abstellung vorgefundener Mängel oder zur Beschleunigung des Baues zu treffen.
Diese Anordnungen sind im Wege der Requisition an den Spezial= Kommissar zu
erlassen. Läßt dieser dieselben unbeachtet, so hat auf Ersuchen des Bezirks-Direk-
tors die General-Kommission den Spezial = Kommissar zur Folgeleistung im Diszi-
plinar-Weg anzuhalten.
Ist die Herstellung der Kommunikations-Wege, soweit sie den Separations-
Interessenten oblag, vollendet, so hat der Spezial-Kommissar, nach Beseitigung der
etwa noch vorgefundenen Mängel, die Wege den Gemeindebehörden zur Unter-
haltung zu übergeben. Die bei der Uebergabe zwischen den Betheiligten ctwa her-
vortretenden Differenzen hat der Bezirks-Direktor thunlichst zu vermitteln.
Weimar am 25. Juni 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Wasnzdorf.
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 23 und 24 erschienen und enthalten:
(Nr. 522.) Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisen-
bahnen im Norddeutschen Bund. Vom 10. Juni 1870.
(Nr. 523.) Bekanntmachung, betreffend das Bahn-Polizei-Reglement für die
Eisenbahnen im Norddeutschen Bund. Vom 3. Juni 1870.
MWeimar. — Hof- Buchdruckerel.