Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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erfahrenen Aufsehers, dessen Bestellung dem Spezial = Kommissar mit Geneh- 
migung des Bezirks-Direktors überlassen bleibt, erfolgen. 
Während der Ausführung der Bauarbeiten an den Kommunikations-Wegen 
steht sowohl dem Bezirks-Direktor als dem Gemeindevorstand das Recht zeitweiser 
Kontrole und dem Bezirks-Direktor die Befugniß zu, Anordnungen rücksichtlich der 
Abstellung vorgefundener Mängel oder zur Beschleunigung des Baues zu treffen. 
Diese Anordnungen sind im Wege der Requisition an den Spezial= Kommissar zu 
erlassen. Läßt dieser dieselben unbeachtet, so hat auf Ersuchen des Bezirks-Direk- 
tors die General-Kommission den Spezial = Kommissar zur Folgeleistung im Diszi- 
plinar-Weg anzuhalten. 
Ist die Herstellung der Kommunikations-Wege, soweit sie den Separations- 
Interessenten oblag, vollendet, so hat der Spezial-Kommissar, nach Beseitigung der 
etwa noch vorgefundenen Mängel, die Wege den Gemeindebehörden zur Unter- 
haltung zu übergeben. Die bei der Uebergabe zwischen den Betheiligten ctwa her- 
vortretenden Differenzen hat der Bezirks-Direktor thunlichst zu vermitteln. 
Weimar am 25. Juni 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Wasnzdorf. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 23 und 24 erschienen und enthalten: 
(Nr. 522.) Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisen- 
bahnen im Norddeutschen Bund. Vom 10. Juni 1870. 
(Nr. 523.) Bekanntmachung, betreffend das Bahn-Polizei-Reglement für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bund. Vom 3. Juni 1870. 
MWeimar. — Hof- Buchdruckerel.
	        
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