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. 2.
Die nach §. 6 des erwähnten Gesetzes in jedem Verwaltungs-Bezirke —
Kreise — zu bildende Unterstützungs-Kommission besteht aus dem Bezirks-Direktor
als Vorsitzendem und einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen, jedoch nicht
unter sechs herabgehenden, Anzahl von Mitgliedern, welche der Bezirks-Ausschuß
aus den Bezirks-Angehörigen erwählt.
3.
Die zu den Unterstützungen erforderlichen Geldmittel werden von dem Bezirks-
Ausschusse auf die Gemeinden des Bezirks — analog dem Gesetze über Aufbring-
ung der Wegegelder für die Bezirks-Abgeordneten vom 10. März 1851 — nach
dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt und von den Gemeinden als Gemeinde-
last behandelt.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen worden.
Wilhelmsthal am 28. Juli 1870.
Carl Alexander.
. von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Provisorisches Gesetz
zu Ausführung des Bundesgesetzes, betref-
fend die Unterstützung der bedürftigen Fa-
milien zum Dienste einberufener Reserve-
und Landwehr--Mannschaften.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Unter Bezugnahme auf Ziffer III. der- Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 16. Juni d. J. betreffend die Neuwahlen von Landtags-
Abgeordneten für den nächsten ordentlichen Landtag des Großherzogthums wird hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der Wahlen der nach
§. 2 des Gesetzes vom 6. April 1852 zu wählenden Abgeordneten nachstehende
Personen zu Wahl-Kommissaren ernannt worden sind:
I. für die Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft
der Bezirks-Direktor Schmith zu Dermbach,
II. für die Wahlen der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von.
wenigstens Eintausend Thalern jährlicher Rente
der Kreisgerichtsrath Waitz zu Weimar,