Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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. 2. 
Die nach §. 6 des erwähnten Gesetzes in jedem Verwaltungs-Bezirke — 
Kreise — zu bildende Unterstützungs-Kommission besteht aus dem Bezirks-Direktor 
als Vorsitzendem und einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen, jedoch nicht 
unter sechs herabgehenden, Anzahl von Mitgliedern, welche der Bezirks-Ausschuß 
aus den Bezirks-Angehörigen erwählt. 
3. 
Die zu den Unterstützungen erforderlichen Geldmittel werden von dem Bezirks- 
Ausschusse auf die Gemeinden des Bezirks — analog dem Gesetze über Aufbring- 
ung der Wegegelder für die Bezirks-Abgeordneten vom 10. März 1851 — nach 
dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt und von den Gemeinden als Gemeinde- 
last behandelt. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen worden. 
Wilhelmsthal am 28. Juli 1870. 
Carl Alexander. 
. von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Provisorisches Gesetz 
zu Ausführung des Bundesgesetzes, betref- 
fend die Unterstützung der bedürftigen Fa- 
milien zum Dienste einberufener Reserve- 
und Landwehr--Mannschaften. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Unter Bezugnahme auf Ziffer III. der- Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 16. Juni d. J. betreffend die Neuwahlen von Landtags- 
Abgeordneten für den nächsten ordentlichen Landtag des Großherzogthums wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der Wahlen der nach 
§. 2 des Gesetzes vom 6. April 1852 zu wählenden Abgeordneten nachstehende 
Personen zu Wahl-Kommissaren ernannt worden sind: 
I. für die Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft 
der Bezirks-Direktor Schmith zu Dermbach, 
II. für die Wahlen der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von. 
wenigstens Eintausend Thalern jährlicher Rente 
der Kreisgerichtsrath Waitz zu Weimar,
	        
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