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III. für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen
Quellen als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von min-
destens Eintausend Thalern versteuern
im I. Verwaltungs-Bezirk:
der Justiz-Amtmann, Justizrath Vulpius zu Weimar,
im II. Verwaltungs-Bezirk:
der Fabrikant Franz Kreiter zu Apolda,
im III. Verwaltungs-Bezirk:
der Stadtgerichts-Assessor May zu Eisenach,
im IV. Verwaltungs-Bezirk:
der Kaufmann Friedrich Christian Kaiser zu Bocha,
im V. Verwaltungs-Bezirk:
der Kreisgerichts-Direktor Appelius zu Weida.
Weimar am 18. Juli 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
II. Nachstehende von Seiner Majestät dem Könige von Preußen als Bundes-
feldherrn erlassene Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den
Bezirken des 8., 11., 10., 9., 2. und 1. Armee-Korps vom 21. d. Mts., welche
wörtlich also lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen
auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im
Namen des Bundes, was folgt:
Die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten
Armee-Korps werden hierdurch in Kriegszustand erklärt.
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
druckten Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.
G Wilhelm.
Graf von Bismarck-Schönhausen.
wird hiermit zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 27. Juli 1870.
Großherzoglich Sicbsisches Staats-Ministerium.
Wat#dorf.