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Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 7. August 1870.
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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem das gesammte Staatsgebiet des Großherzogthums, als zum Bezirk
des eilften Armee-Korps gehörig, durch die mittelst Bekanntmachung vom heutigen
Tage besonders verkündigte und durch öffentlichen Anschlag in allen Gemeinden des
Landes zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Verordnung des Bundes-Präsidium, be-
treffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des S., 1 1., 10., 9.,
2. und 1. Armec-Korps vom 21. d. Mts. in den Kriegszustand erklärt worden
ist, wird hiermit noch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1) Zur weiteren Sicherung und Festigung des Zusammenwirkens der Militär-
und Civil-Behörden sind von dem Bundes-Präsidium in dem gesammten
Bundesgebiete fünf General-Gouverneure eingesetzt und zum General-
Gouverneur in dem Bezirk des 7., 8. und 11. Armee-Korps ist der
General der Infanterie Herwarth von Bittenfeld mit dem Sitze
zu Koblenz ernannt.
Nach §. 4 des Königlich Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851, welches gemäß dem Artikel 68 der Bundesverfassung
nach Verkündigung des Kriegszustandes innerhalb des hiervon umfaßten
Bundesgebietes in Giltigkeit tritt, geht mit der Bekanntmachung der Er-
klärung des Kriegszustandes die vollziehende Gewalt an die General-
Gouverneure als die Militär-Befehlshaber über und die Civil-Verwaltungs-
und Gemeinde-Behörden haben den Anordnungen und Aufträgen derselben
unbedingt Folge zu leisten.
Während des Kriegszustandes treten zunächst die 8§. 4, 6, 8 und 9 des
gedachten Gesetzes vom 4. Juni 1851, deren Wortlaut in dem angefügten
Auszuge abgedruckt ist, sofort in Wirksamkeit.
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