Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 7. August 1870. 
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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem das gesammte Staatsgebiet des Großherzogthums, als zum Bezirk 
des eilften Armee-Korps gehörig, durch die mittelst Bekanntmachung vom heutigen 
Tage besonders verkündigte und durch öffentlichen Anschlag in allen Gemeinden des 
Landes zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Verordnung des Bundes-Präsidium, be- 
treffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des S., 1 1., 10., 9., 
2. und 1. Armec-Korps vom 21. d. Mts. in den Kriegszustand erklärt worden 
ist, wird hiermit noch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
1) Zur weiteren Sicherung und Festigung des Zusammenwirkens der Militär- 
und Civil-Behörden sind von dem Bundes-Präsidium in dem gesammten 
Bundesgebiete fünf General-Gouverneure eingesetzt und zum General- 
Gouverneur in dem Bezirk des 7., 8. und 11. Armee-Korps ist der 
General der Infanterie Herwarth von Bittenfeld mit dem Sitze 
zu Koblenz ernannt. 
Nach §. 4 des Königlich Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851, welches gemäß dem Artikel 68 der Bundesverfassung 
nach Verkündigung des Kriegszustandes innerhalb des hiervon umfaßten 
Bundesgebietes in Giltigkeit tritt, geht mit der Bekanntmachung der Er- 
klärung des Kriegszustandes die vollziehende Gewalt an die General- 
Gouverneure als die Militär-Befehlshaber über und die Civil-Verwaltungs- 
und Gemeinde-Behörden haben den Anordnungen und Aufträgen derselben 
unbedingt Folge zu leisten. 
Während des Kriegszustandes treten zunächst die 8§. 4, 6, 8 und 9 des 
gedachten Gesetzes vom 4. Juni 1851, deren Wortlaut in dem angefügten 
Auszuge abgedruckt ist, sofort in Wirksamkeit. 
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