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4) Wenn der General= Gonverneur es für erforderlich erachtet, von der ihm
nach dem Gesetz zustehenden Befugniß Gebrauch zu machen und die, den
Artikeln 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde für
den Preußischen Staat, analogen Verfassungs= und Gesetzes-Bestimmungen
des Großherzogthums, welche die Gewährleistung der persönlichen Freiheit
und Gleichheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, den gesetzlichen Gerichts-
stand, die Rede= und Preß-Freiheit, das Versammlungs= und Vereins-
Recht, sowie die Zuständigkeiten der bewaffneten Macht gegenüber den
Civil-Behörden betreffen, zeit- und distriktsweise außer Kraft zu setzen, so
wird dies nach §. 5 des Gesetzes durch besondere Verordnung öffentlich
bekannt gemacht werden.
Demgemäß werden alle Staats-, Kirchen= und Gemeinde-Behörden, sowie
sämmtliche Staatsunterthanen und Bewehner des Großherzogthums hiermit auf-
gefordert, sich allenthalben hiernach gebührend zu achten.
Weimar am 30. Juli 1870.
Großherzoglich Sächsischee Staats-Ministerium.
n Watzdorf.
Ausz
aus dem Königlich Preußischen Gester über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 (Gesetz- Sammlung von 1851, S. 451 u. flg.).
S. 4
Mit der Bekanntmachung der Erllärung des Belagerungszustandes geht die
vollziehende Gewalt an die Militär-Befehlshaber über. Die Civil-Verwaltungs-
und Gemeinde-Behörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militär-
Befehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militär-Befehlshaber persönlich
verantwortlich.
S. 6.
Die Militär-Personen stehen während des Belagerungszustandes unter den
Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. — Auch finden auf dieselben
die §§. 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.
§. 8.
Wer in einem im Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vor-
sätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung,
oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Ab-
geordnete der Civil= oder Militär -Behörde in offener Gewalt und mit Waffen