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oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf
zehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden.
8. 9.
Wer in einem im Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte:
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der
Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet,
welche geeignet sind, die Civil= oder Militär-Behörden hinsichtlich ihrer
Maßregeln irre zu führen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom
Militär-Befehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes
Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert, oder anreizt, oder
c) zu den Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit, der Be-
freiung eines Gefangenen, oder zu andern §. 8 vorgesehenen Verbrechen,
wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder
Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft werden.
II. In Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths des Norddeutschen Bundes
wird folgende, vom 1. September d. J. an versuchsweise bis auf Weiteres
getroffene Anordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die von den Stenerbehörden eines Norddeutschen Bundesstaates ertheilten
Anerkenntnisse über Branntweinsteuer-Bonifikationen können bei den
Steuerkassen eines anderen Bundesstaates in gleicher Weise in Zahlung auf
geschuldete Branntweinsteuer gegeben werden, wie dies zulässig sein würde,
wenn sie von den Behörden dieses Bundesstaates ausgestellt wären.
2) Jeder Inhaber eines Anerkenntnisses, welcher dasselbe in der nach Ziffer 1
nachgelassenen Weise zur Zahlung geschuldeter Branntweinstener benutzt, hat
auf demselben seinen Namen, sowie Ort und Datum der Algabe zu ver-
merken.
Weimar am 26. Juli 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Lepartement der Finanzen.
G. Thon.