Zegierungs-Zlatt
Großhergogthun
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 17. August 1870.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da Frankreich aufgehört hat, die Erzeugnisse des Zollvereins gleich den-
jenigen des meistbegünstigten Landes zu behandeln, so ist, zufolge der Bestimmung
in §. 1, V, Ziffer 20 des Bundesgesetzes vom 17. Mai d. J., die Abänderung
des Vereinszolltarifs veom 1. Juli 1865 betreffend, (Bundesgesetzblatt Seite 139)
französischer Wein, welcher nach dem 10. dieses Monats über die Zollgrenze
eingeht, zum Satze von 4 Thalern für den Zentnuer zu verzollen. Auf den in
Packhöfen lagernden Wein findet noch der Zollsatz von 2 Thalern 20 Silber-
groschen Anwendung.
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht,
daß im Uebrigen in Bezug auf die Verzollung des Waaren-Eingangs aus Frank-
reich eine Aenderung nicht eintritt, daß dagegen alle im freien Verkehre des Zoll-
vereins befindlichen Waaren über die Grenze gegen die von dem deutschen Heere
besetzten Theile Frankreichs zollfrei nach Frankreich eingelassen werden.
Weimar am 12. August 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Aktien-Gesell-
schaft für Versicherungen zu Mainz, Moguntia, vormals Dampfschifffahrts-Asse-
kuranz-Gesellschaft daselbst, die Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume
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