Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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III. Von Ihrer Königlichen Hoheit, der Frau Großherzogin, als der zu- 
folge landesfürstlichen Patents am 2. vorigen Monats zeitweilig ernannten Re- 
gentin des Landes, ist auf vorgängigen Vortrag gnädigst beschlossen worden, dem 
Chemiker und Fabrikanten Herrn August Deininger zu Berlin ein Erfindungs- 
Patent auf ein Verfahren von Strohhalbzeug für die Papier-Fabrikation nach Maß- 
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung 
und Zeichnung unter allen Bedingungen und mit allen Wirkungen, welche in der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843, Seite 13 
bis 16) enthalten sind, auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an 
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums zu ertheilen. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung gebracht ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. September 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff. 
Von dem Bundes-Gesetzblatt ist erschienen Nummer 35, enthaltend unter 
Nr. 55 1. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von 
Pferden. Vom 25. August 1870. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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