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III. Von Ihrer Königlichen Hoheit, der Frau Großherzogin, als der zu-
folge landesfürstlichen Patents am 2. vorigen Monats zeitweilig ernannten Re-
gentin des Landes, ist auf vorgängigen Vortrag gnädigst beschlossen worden, dem
Chemiker und Fabrikanten Herrn August Deininger zu Berlin ein Erfindungs-
Patent auf ein Verfahren von Strohhalbzeug für die Papier-Fabrikation nach Maß-
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung
und Zeichnung unter allen Bedingungen und mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843, Seite 13
bis 16) enthalten sind, auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums zu ertheilen.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah-
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume
in bleibende Ausführung gebracht ist.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. September 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements--Chef:
J. v. Helldorff.
Von dem Bundes-Gesetzblatt ist erschienen Nummer 35, enthaltend unter
Nr. 55 1. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Pferden. Vom 25. August 1870.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.