Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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daß die Sportel für die aus Antrag eines Gläubigers, welcher eine 
Forderung bis zur Hilfsvollstreckung ausgeklagt hat, bewirkte Eintragung. 
eines Hülfs-Pfandrechts für die ausgeklagte Forderung auf unbewegliche 
Vermögensgegenstände des Schuldners (§§. 48 und 57, Ziffer 2 des Ge- 
setzes vom 6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypo- 
theken) nicht nach §. 339 des Pfandgesetzes und §. 137, Ziffer 2a des 
Sportel-Gesetzes dem Extrahenten, sondern in Gemäßheit des §. 5 des zwei- 
ten Nachtrags vom 19. März 1868 zu dem Sportel-Gesetze (Regierungs- 
Blatt, Seite 167) dem Schuldner zuzuliquidiren ist. 
Weimar am 24. September 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thou. 
IV. Die nachstehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschlossenen 
Abänderungen der Bestimmungen über die Kontrole, unter welcher Melasse zur 
Branntwein-Bereitung zollfrei zuzulassen ist (Anlage A. zu der Bekanntmachung 
vom 26. August 1869 Seite 309 des Regierungs-Blattes), werden hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Für die Denaturirung der Melasse (Ziffer 2 der Bestimmungen) soll künf- 
tighin ein Zusatz von 1 Prozent Englischer Schwefelsäure genügen. 
2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende veränderte Fassung: 
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung 
der Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, nament- 
lich durch spezielle Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu 
nehmen und kann in solchen Fällen, in denen die Kontrole über die 
Verwendung in anderer Weise zuverlässig ausgeübt werden kann, von der 
Denaturirung der Melasse Abstand genommen werden. 
Weimar am 6. Oktober 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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