Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Von dem 
haltend unter 
Bundes-Gesetzblatt sind erschienen die Nummern 36, 37, 38, ent- 
(Nr. 557.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20. Juli d. J. 
(Nr. 558.) 
(Nr. 559.) 
(Nr. 567.) 
erlassenen Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. 
über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, Vom 21. Sep- 
tember 1870. 
Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen 
Behörden verschiedener Bundesstaaten. Vom 29. August 1870. 
Allerhöchster Erlaß vom 3. September 1870, betreffend die Abän- 
derung des §. 15 der Instruktion zur Ausführung des Bundes- 
gesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht wäh- 
rend des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. 
Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehr- 
anstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militär--Dienst 
berechtigt sind. Vom 24. September 1870. 
(Nr. 568.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich 
(Nr. 569.) 
ihrer vom Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten Schüler 
zu den im §. 154, Nr. 2c. der Militär-Ersatz-Instruktion vom 
26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 24. Sep- 
tember 1870. 
Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr 
und Durchfuhr von Hafer und Kleie. Vom 3. Oktober 1870. 
  
Berichtigung. 
In der Nr. 19 des Regierungs-Blattes vom 10. September d. J. ist zu lesen: 
S. 81 statt „Verordnung für die Hof-Kirchgemeinde in Weimar“, „Ordnung 
für die Hof-Kirchgemeinde in Weimar“, und 
S. 82, Zeile 5 von oben, statt „Verfahren von Strohhalbzeug“, „Verfahren zur 
Bereitung von Strohhalbzeug". 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. —
	        
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