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rüber beigebracht haben, daß fie gehörig aufgeboten worden sind, oder wegen des
Aufgebotes Dispensation erlangt haben, und daß kein Ehehinderniß hervorgetreten
ist, auch daß sie die Stolgebühren an diesen Pfarrer und nicht minder die erwähnte
gesetzliche Dispensations-Abgabe, soweit solche in dem betreffenden Staate besteht,
entrichtet haben.
Weimar am 24. Juli 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
173] II. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben nach vorgängigem Vortrage
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium gnädigst beschlossen, die Ausführungsfrist
für das von dem Fabrikanten August Deininger in Berlin erfundene und unter
dem 2. September 1870 patentirte Verfahren zur Bereitung von Strohhalbzeug
für die Papierfabrikation erbetenermaßen auf ein weiteres Jahr, also bis zum 2.
September 1872, zu verlängern.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. Juli 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und des Innern.
Dr. v. Groß.
(/74) III. Daß die Führung des Katasters von Sulzbach der Großherzoglichen
Bezirkskatasterführung zu Apolda übertragen worden ist, wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. August 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
MWMWeimar. — —22 *1