Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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[89|) V. Mit höchster Genehmigung ist beschlossen worden, die Ablösung der fiska- 
lischen Lehngelderpflicht von Seiten Einzelner von jetzt an nur dann zu gestat- 
ten, wenn dieselbe entweder bei dem Erwerbe des lehnbaren Grundstücks gleichzeitig 
beantragt wird, oder in anderen Fällen der Lehupflichtige die neben der Ablösungs- 
summe von ihm zu leistende Nachzahlung bis zu dem Betrage eines vollen Lehn- 
geldes erhöhet, und zwar, nach unserer Bestimmung, entweder im Betrage des letzt- 
vorhergegangenen Lehnfalles, oder nach dem durch Taxe zu ermittelnden Lehnwerthe 
mit 33⅛ Procent Abzug. 
Zur Nachachtung für die Betheiligten wird dies hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. September 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
[90] Das 38. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 698 die Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren 
Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wis- 
senschaftliche Qualifkation zum einjährig freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind, vom 14. September 1871; unter 
Nr. 699 die Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hin- 
sichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten 
Schüler zu den im §. 154 Nr. 2. e der Militärersatzinstruktion 
vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören, vom 14. 
September 1871; unter 
Nr. 700 und 701 Ernennungen von General-Konsuln, Konsuln und Vize- 
Konsuln des Deutschen Reichs. 
Welmav. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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