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[89|) V. Mit höchster Genehmigung ist beschlossen worden, die Ablösung der fiska-
lischen Lehngelderpflicht von Seiten Einzelner von jetzt an nur dann zu gestat-
ten, wenn dieselbe entweder bei dem Erwerbe des lehnbaren Grundstücks gleichzeitig
beantragt wird, oder in anderen Fällen der Lehupflichtige die neben der Ablösungs-
summe von ihm zu leistende Nachzahlung bis zu dem Betrage eines vollen Lehn-
geldes erhöhet, und zwar, nach unserer Bestimmung, entweder im Betrage des letzt-
vorhergegangenen Lehnfalles, oder nach dem durch Taxe zu ermittelnden Lehnwerthe
mit 33⅛ Procent Abzug.
Zur Nachachtung für die Betheiligten wird dies hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. September 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[90] Das 38. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 698 die Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren
Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wis-
senschaftliche Qualifkation zum einjährig freiwilligen Militärdienst be-
rechtigt sind, vom 14. September 1871; unter
Nr. 699 die Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hin-
sichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten
Schüler zu den im §. 154 Nr. 2. e der Militärersatzinstruktion
vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören, vom 14.
September 1871; unter
Nr. 700 und 701 Ernennungen von General-Konsuln, Konsuln und Vize-
Konsuln des Deutschen Reichs.
Welmav. — Hof-Buchdruckerei.