Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Ausschußmitgliedes besorgt. Bei dem jährlichen Rechnungsabschluß haben aber 
zwei Ausschußmitglieder zu fungiren. 
Der Kassirer hat eine Kaution von Tausend Thalern zu bestellen, welche 
zur ersten Hypothek eingetragen sein muß, wenn sie nicht durch Hinterlegung baaren 
Geldes oder zulässiger au porteur Werthpapiere gestellt worden ist. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte können nur im Erxpeditionslokale unter den 
Angen des betreffenden fungirenden Ausschußmitgliedes vorgenommen werden, was 
auch in den Einlagebüchern erwähnt ist. 
Der Dokumentenkasten befindet sich unter dem Mitoerschluß eines Ausschuß- 
mitgliedes. 
§. 13. 
Form der Sparkassequittungen. 
Jede Quittung oder Bescheinigung über die au die Sparkasse eingezahlten 
Einlagen oder zurückgezahlte Kapitalien, sowie jede sonstige Zahlung — jedoch mit 
Ausschluß der Zinszahlungen — muß, wenn sie für gültig angesehen werden soll, 
außer der Unterschrift des Kassirers und des Gegenbuchführers auch mit der Un- 
terschrift des beiwohnenden Ausschußmitgliedes, ingleichen bei Sparkassebüchern auf 
der ersten Seite mit dem stadträthlichen Stempel versehen sein. 
Quittungen über an die Sparkasse geleistete Zinszahlungen können auch 
gültiger Weise vom Kassirer allein ausgestellt werden. 
S. 17. 
Unerhoben gebliebene Einlagen und Kapitalzinsen. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapi- 
talisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang 
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch 
in diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlage zurückgenom- 
men, noch Zinsen der Einlage auch nur ein Mal erhoben, so hört mit 
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats 
die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmen- 
den Guthabens ohne Weiteres auf.
	        
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