Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt 
Großherzoghum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 14. Februar 1871. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I7] I. Zur Ausführung der anhangsweise albgedruckten Bestimmungen des 
durch die Bundespräsidialverordnung vom 7. November 1867 (Bund. Ges. Blatt 
Nr. 10. S. 125) im Bundesgebiete eingeführten Königl. Preußischen Gesetzes vom 
9. Februar 1867, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze 
vom 6. Juli 1865 und vom 16. Oktober 1866 über die Versorgung der Militär- 
Invaliden vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts sowie die 
Unterstützung der Witwen der im Kriege gebliebenen Militärpersonen desselben 
Ranges, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 
1) Unterstützungsberechtigt sind die Witwen und Kinder der in dem Gesetze 
bezeichneten Militärpersonen unter den dort angegebenen Voraussetzungen 
und zwar die Kinder auch dann noch, wenn die Witwe später sich wieder 
verheirathet, wogegen den Kindern, welche die Witwe in die Ehe mit dem 
verstorbenen Soldaten zugebracht hat, ein Unterstützungsanspruch nicht zusteht. 
2) Alle Anträge auf eine Witwenunterstützung oder Erziehungsbeihülfe für die 
Kinder sind bei dem Großherzoglichen Direktor desjenigen Verwaltungsbezirks 
anzubringen, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. 
Dem Antrage auf eine Witwenunterstützung ist beizufügen: der Todtenschein 
des betreffenden Soldaten bezügl. Militärbeamten und eine Bescheinigung 
der Ortsbehörde, daß die Witwe der Unterstützung bedürftig sei. Dem 
Antrage auf eine Erziehungsbeihülfe für die Kinder ist beizufügen: a) eine 
beglaubigte Abschrift des Todtenscheins des Vaters, b) der Geburtsschein der 
Kinder und c) ein vom Gemeindevorstande ausgestelltes Zeugniß über die 
Bedürftigkeit derselben. 
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