Regierungs-Blatt
Großherzoghum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 14. Februar 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I7] I. Zur Ausführung der anhangsweise albgedruckten Bestimmungen des
durch die Bundespräsidialverordnung vom 7. November 1867 (Bund. Ges. Blatt
Nr. 10. S. 125) im Bundesgebiete eingeführten Königl. Preußischen Gesetzes vom
9. Februar 1867, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze
vom 6. Juli 1865 und vom 16. Oktober 1866 über die Versorgung der Militär-
Invaliden vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts sowie die
Unterstützung der Witwen der im Kriege gebliebenen Militärpersonen desselben
Ranges, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1) Unterstützungsberechtigt sind die Witwen und Kinder der in dem Gesetze
bezeichneten Militärpersonen unter den dort angegebenen Voraussetzungen
und zwar die Kinder auch dann noch, wenn die Witwe später sich wieder
verheirathet, wogegen den Kindern, welche die Witwe in die Ehe mit dem
verstorbenen Soldaten zugebracht hat, ein Unterstützungsanspruch nicht zusteht.
2) Alle Anträge auf eine Witwenunterstützung oder Erziehungsbeihülfe für die
Kinder sind bei dem Großherzoglichen Direktor desjenigen Verwaltungsbezirks
anzubringen, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Dem Antrage auf eine Witwenunterstützung ist beizufügen: der Todtenschein
des betreffenden Soldaten bezügl. Militärbeamten und eine Bescheinigung
der Ortsbehörde, daß die Witwe der Unterstützung bedürftig sei. Dem
Antrage auf eine Erziehungsbeihülfe für die Kinder ist beizufügen: a) eine
beglaubigte Abschrift des Todtenscheins des Vaters, b) der Geburtsschein der
Kinder und c) ein vom Gemeindevorstande ausgestelltes Zeugniß über die
Bedürftigkeit derselben.
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