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Regierungs-Blat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 25. Weimar. 15. Oktober 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
195] I. In Gemäßheit der Gesetze vom 20. April 1859 und vom 22. Juni
1870 wird, zur vollständigen Einziehung der nach der Bekanntmachung vom 1.
November 1859 ausgegebenen und noch im Umlaufe befindlichen Großherzoglich
Sächsischen Kassenanweisungen, für die Inhaber derselben eine Frist
bis einschließlich den 30. April 1873
zum Umtausche dieser Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, nach Maßgabe der
Bekanntmachung vom 26. April 1871 angefertigte, andurch anberaumt.
Bis zum 1. Februar 1873 können die gedachten älteren Kassenanweisungen
nach wie vor bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, außerdem aber
nicht nur bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, sondern auch bei den Groß-
herzoglichen Rechnungsämtern gegen neue umgetanscht werden, bei letzteren jedoch
nur in soweit, als deren jeweilige Vorräthe an neuen Kassenanweisungen
ausreichen.
Während der drei letzten Monate hingegen — vom 1. Februar bis einschließ-
lich 30. April 1873 — können die gedachten älteren Kassenanweisungen lediglich
bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zum Umtausche präsentirt werden.
Mit Eintritt des ersten Mai 1873 werden alle nach der Bekannt-
machung vom 1. November 1859 „in Gemähheit des Gesetzes vom 20. April
1859“ ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen rechtlich werth-
los und findet dagegen eine Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht Statt.
Es werden deshalb die Inhaber solcher Kassenanweisungen, zur Vermeidung
von Verlusten, aufgefordert, dieselben spätestens bis zum
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