Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die 
zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Mo- 
naten, vom Tage des Eingangs derselben bei der OberPostdirektion gerechnet, ver- 
nichtet; dagegen wird 
1) bei rekommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, 
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von 
Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei 
Postanweisungen; 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Ge- 
genstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, 
welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und 
Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung ent- 
halten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch 
einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
vn Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sa- 
chen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
vm Beleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen 
verkauft. " 
IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gege- 
ben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der 
fremden Postanstalt überlassen. 
§. 42. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebähren. 
1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Porto- 
freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren 
nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. 
. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Post- 
sendungen nach der Wahl des Absenders frankirt cder unfrankirt zur Post einge- 
geliefert werden. 
1 Ist das Franko am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, 
so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat 
kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete her- 
rührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Ab- 
sender namhaft macht und das Kouvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift 
davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender 
eingezogen. 
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