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Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Per-
sonengeldes und des Ueberfracht-Portos verlustig.
S. 57.
Trinkgeld.
1 Trinkgelder u. s. w. an den Kondukteur oder an den Postillon sind nicht
zu zahlen.
Vierter Abschnitt.
Extrapost= und Kourier-Beförderung.
§. 58.
Allgemeine Bestimmungen.
1 Die Gestellung von Extrapost= und Kourier-Pferden kann nur auf den Stra-
ßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende
mit Extrapost= und Kourier-Pferden zu befördern.
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge-
stellung von Extrapost= und Kourier-Pferden nur auf die Beförderung von Reisenden
mit ihrem Gepäck.
m Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kourier-Pferde gestellt werden,
sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und
ihr Transport überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
7 Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
§. 59.
Zahlungssätze.
a) Für die Pferde.
1 An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile ¾ zehlen:
für ein Extrapost-Pferd 15 Spgpr.
für ein Kourier-Pfrrrddd 20 „
b) Wagengeld.
u Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des
Wagens oder Schlittens pro Meile 7½ Sgr.
im Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur
Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen.
W Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter
nicht verpflichtet.