Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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h) Rückbenntzuug einer Etxtra-Post. 
xvi Extrapost--Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour-Reise benutzten Pferden 
bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen 
und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der 
nach den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als 
Minimum jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Tour-Beförderung von 
2 Meilen. 
XV#Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. 
XVIll Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als 
die Station Meilen hat, erfolgen. 
lX Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf 
der Tour-Fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche 
vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XX Bei Kourier-Reisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
i) Vorausbestellung von Extrapost= oder Kourier-Pferden. 
XXI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kourier-Pferde vorausbe- 
stellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für 
welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der Pferde nur das 
Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde 
der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reise-Route mit Benennung der Stationen 
angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob 
ein offener, ein ganz= oder halb verdeckter Stations-Wagen verlangt wird, sowie 
ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung 
solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an den- 
jenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte 
ansässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohn- 
ort angeben, und erforderlichen Falls sich legitimiren. 
XXI Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung 
von Extrapost= oder Kourier-Pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. Beim Anfeuthalt Reisender unterwegs. 
Aum Jeder Extrapost-Reisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden 
Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben.
	        
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