Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 3. Weimar. 28. Februar 1871. 
  
16. Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k. . 
verordnen hiermit nachträglich zu dem Gesetze über die Besetzung der Gerichtsbank 
vom 13. April 1833 mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die Prüfung der bei den Gerichten als Protokollführer zu verwendenden 
Personen erfolgt, insofern dieselben nicht eine rechtswissenschaftliche Staats- 
prüfung bestanden haben, durch eine von Unserem Staats-Ministerium hierzu 
beauftragte Behörde oder Kommission. 
Der §. 1 des Gesetzes über die Besetzung der Gerichtsbank vom 13. 
April 1833 ist insofern, als er mit dieser Bestimmung in Widerspruch 
steht, aufgehoben. 
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