§. 62.
Abfertigung. a) Bei voransbestellten Extraposten und Konrieren.
1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
u Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letztern aufgestellt werden.
m Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will,
bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kourieren inner-
halb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen
Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungmäßigen Aufpackung und Befesti-
gung des Reisegepäcks erforderlich ist.
b) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kourieren.
, Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten,
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und
wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kou-
rierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten,
und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert
werden.
Vv Auf Stationen, die auf Neben-Routen liegen, auf welchen selten Extra-
posten und Kouriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht
besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufent-
halt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
D) Reihefolge.
VI. Kouriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
S. 63.
Beförderungszeit.
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post-
behörde für die Beförderung der Extraposten und Kouriere allgemein vorgeschrieben
sind, erfolgen.
u Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kourier-Pferden bestimmten Station
befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.