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a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.
im Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch
Vermittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende
durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der
Ladung, sowie nach Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich
waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit kei-
nen Anspruch machen.
b) Anhalten unterwegs.
7' Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postillon
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung
ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies
nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung
der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben
die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens
darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen.
S. 64.
Postillone.
a) Montirung.
1 Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montirung bekleidet und mit
dem Posthorn versehen sein.
u Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Post-
behörde festgesetztes Abzeichen zu tragen.
b) Sitz des Postillons.
m Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen.
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden be-
setzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen
Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon
vom Sattel fahren muß.
iv Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet.
V Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt
und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom
Bocke verlangt.
0) Wechsela mit den Pferden.
V. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet,