Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Anlage 
des Reglements zu dem Gesetze über 
das Postwesen des Deutschen Reichs. 
Tarif; Bestimmungen. 
S. I. 
Korrespondenz-Karten. 
Die Gebühr für Korrespondenz-Karten beträgt ohne Unterschied der Ent- 
fernung pro Stück 1 Sgr. bz. 3 Kr. Für Korrespondenz-Karten mit bezahlter 
Rückantwort kommt der Satz von 2 Sgr. bz. 6 Kr. in Anwendung. 
Unzureichend frankirte Korrespondenz-Karten, deren sofortige Rückgabe an den 
Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe 
behandelt. 
Bei der Verwendung der Korrespondenz-Karten als Formulare zu Drucksachen 
(§. II.) beträgt das Porto ½/8 Sgr. bz. 1 Kr. 
S. II. 
Drucksachen. 
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger 
zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen ohne Unter- 
schied der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Theil davon: /8 Sgr. kz. 
1 Kr., als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.; für derartige Drucksachen über 
250 Grammen bis 1 Pfund kommt, ohne Unterschied der Entfernung und des Ge- 
wichts, der Satz von 3 Sgr. bz. 11 Kr. in Anwendung. 
Dieses Porto kommt für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzband- 
Sendungen) oder unter Verschnürung, ferner für Drucksachen, welche in einfacher 
Art zusammengefaltet und mit Adressen versehen, endlich für solche gedruckte Mit- 
theilungen aller Art zur Anwendung, welche in Form offener Karten an bestimmte 
Empfänger versandt werden. 
In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen 
siehe §. III. 
Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen, welche unter der 
Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den Be- 
stimmungen des Reglements nicht entsprechen, das volle tarifmäßige Porto für un- 
frankirte Briefe, jedech unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen 
zu entrichten.
	        
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